Jahresbericht 2013 Internet - page 15

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Bau Saar
tizministerium vorgetragen. Allerdings
ist fraglich, ob die Politik die Idee der
Schaffung eines gesetzlichen Bauver-
tragsrechts weiter verfolgt. Im schwarz/
roten Koalitionsvertrag 2013 befindet
sich darüber zumindest keine belastba-
re Aussage.
Falls die Politik in dieser Legislaturpe-
riode das Thema „Gesetzliches Bau-
vertragsrecht“ noch einmal aufgreifen
sollte, ist nur zu hoffen, dass der neue
Bundesjustizminister Heiko Maas die im
Abschlussbericht geäußerten Thesen
wesentlich überarbeiten lässt.
EU-Vergabe-Richtlinien
Vor dem Hintergrund der ab 2014 an-
stehenden Umsetzung der EU-Vergabe-
Richtlinien ist davon auszugehen, dass
wieder einmal der Versuch unternom-
men werden wird, die Vergabe- und
Vertragsordnungen (VOB, VOL und VOF)
abzuschaffen und das Vergaberecht
stattdessen in Gesetzesform zu regeln.
In einer gemeinsamen Erklärung haben
eine ganze Reihe von Verbänden und Or-
ganisationen von der Politik gefordert,
das bestehende System unangetastet zu
lassen und die bewährte Sacharbeit der
aus Fachleuten von Auftraggeber- und
Auftragnehmerseite zusammengesetz-
ten Vergabeausschüsse fortzuführen.
Im Hauptausschuss Allgemeines im
Deutschen Vergabe- und Vertragsaus-
schuss für Bauleistungen werden derzeit
die in einer Arbeitsgruppe erarbeiteten
Änderungsvorschläge zur Neufassung
der VOB/B beraten.
Im Zusammenhang mit den Diskussio-
nen über die Neuregelung des gesetz-
lichen Bauvertragsrechts wurde von
Seiten der Deutschen Bauwirtschaft
angeregt, in Abstimmung mit den die
privaten Bauherren vertretenden Ver-
braucherschutzverbänden eine „Ver-
braucher-VOB“ und entsprechende
Musterverträge zu schaffen.
Der im April 2013 von der Arbeitsgruppe
beim Bundesjustizministerium vorge-
legte Entwurf des Abschlussberichts ist
aus Sicht der Bauwirtschaft als Grundla-
ge eines gesetzlichen Bauvertragsrechts
ungeeignet. Neben einer klaren Zuord-
nung von Verantwortlichkeiten fehlen
darin insbesondere eine erforderliche
gemeinsame Festlegung von Leistungs-
umfang und Vergütungsanspruch bei
Leistungsänderung nach Ausführung,
ein Ausschluss der Vorleistungspflicht
des Unternehmens sowie der eindeu-
tige Ausschluss eines einseitigen Ände-
rungsrechts des Bestellers bezüglich der
Leistungszeit.
Abgelehnt werden auch Richtlinien
und Verordnungen aus Brüssel, die den
durch das deutsche Recht der Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen gebotenen
Schutz aller Bauunternehmen gegen un-
faire Verträge abschaffen wollen.
i hre ansprechparner
für bau- und
vertragsrecht:
Dipl.-Ing. Martin Vanoli
RA Christian Ullrich
Energie und Rohstoffe
Die Energiewende bleibt weiter eine
zentrale Baustelle der deutschen Politik.
Mit der im Oktober 2013 von der Bun-
desregierung beschlossenen Novelle
der Energieeinsparverordnung sind die
energetischen Anforderungen an Neu-
bauten ab dem 1.1.2016 durchschnitt-
lich 25 % angehoben worden. Für die
Sanierung bestehender Gebäude wurde
keine Verschärfung vorgesehen. Aller-
dings ist die Pflicht zum Austausch alter
Heizkessel erweitert worden.
Neben der Steigerung der Energieeffi-
zienz des Gebäudebestandes sieht die
Deutsche Bauwirtschaft die Entwick-
lung eines soliden Strommarktdesigns
in Verbindung mit einer Reform des er-
neuerbaren Energien Gesetzes als we-
sentliche Voraussetzung für den Erfolg
der Energiewende an. Durch eine ver-
bindliche Gesamtplanung von Bund und
Ländern muss der Ausbau der erneuer-
baren Energien mit dem Netzausbau in
Einklang gebracht sowie die Bereitstel-
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